Satzung der „Selbsthilfegruppe für Hashimoto Thyreoiditis-, Morbus Basedow- und Hypophysen-Erkrankte
im Ostalbkreis und Donau-Ries“
(kurz: SHG SD-Hypo Ostalb-Ries)
§ 1 Name, Sitz, Vereinsregister
(1) Der Name der Selbsthilfegruppe ist „Selbsthilfegruppe für Hashimoto Thyreoiditis-, Morbus Basedow- und Hypophysen-Erkrankte im Ostalbkreis und Donau-Ries“, (Kurzform: „SHG SD-Hypo Ostalb-Ries“).
(2) Der Sitz der Selbsthilfegruppe ist 73441 Bopfingen am Ipf, Deutschland.
Kontaktadresse unter:
Michael D’Angelo
Tel.: (07362) 7166
Fax: (07362) 920 753
E-Mail:
Bopfi@aol.com
(3) Die Selbsthilfegruppe ist nicht ins Vereinsregister eingetragen und trägt deswegen nicht den Zusatz e.V..
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck der SHG ist die unabhängige Hilfestellung für Betroffene, die an der Schilddrüse bzw. an einer Fehlregulation der endokrinen Hypophysen-Hypothalamus-Achse erkrankt sind bzw. deren Angehörige und sonstige Interessierte.
(2) Die SHG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch:
a) kostenlose Information von Betroffenen an Betroffene,
b) kostenlose Beratung der Mitglieder und aller übrigen Betroffenen über die möglichen Ursachen der Erkrankung, die Art der Vererbung, die Krankheitszeichen und -folgen, sowie die Möglichkeiten einer Behandlung,
c) die Zusammenarbeit mit allen fachbezogenen Institutionen, z.B. Kliniken, Ärzten, Heilpraktikern, Verbänden, Krankenkassen etc.,
d) Erfahrungsaustausch an Seminaren untereinander,
e) theoretische und praktische Hilfestellungen bei medizinischen Fragen.
f) Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zur gesundheitlichen Aufklärung sowie Mitarbeit bei Ärzte-Patienten-Seminaren zu dem Thema Schilddrüse und Hypophyse und Selbsthilfe.
(3) Die SHG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der SHG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder, Mitgliedsbeitrag
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in die SHG ist formlos bei der Kontaktstelle einzureichen. Über die Aufnahme entscheiden die bisher vorhandenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus der SHG.
(2) Die Mitgliedschaft berechtigt die einzelnen Mitglieder nicht, die SHG nach außen hin zu vertreten, mit Ausnahme des Kassenwarts.
(3) Ein Mitgliedsbeitrag wird zur Zeit nicht erhoben.
§ 4 Organe der SHG
Es sind zur Zeit keine besonderen Organe der SHG vorgesehen, außer der Mitgliederversammlung selber.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung erfolgt ohne Zwang und ohne Anwesenheitspflicht bei der Mitgliederversammlung und kann von jedem Mitglied einberufen werden.
(2) Funktion der Mitgliederversammlung ist es, über die Aktionen der bevorstehenden regional eigenen Seminare bzw. Informationsveranstaltungen in der Region Ostalb und Donau-Ries zu beraten bzw. darüber zu entscheiden. Auch über die Organisation der Besuchsfahrten zu Fortbildungszwecke der einzelnen Mitglieder zu überregionalen Ärzte-Patienten-Seminare zu beraten bzw. zu entscheiden.
(3) Sonstige Funktionen sind zur Zeit nicht vorgesehen. Die Erweiterungen der Funktionen der Mitgliederversammlung kann aber von der Mitgliederversammlung über die Änderung der jetzigen Satzung jederzeit beschlossen werden.
§ 6 Kassen- und Kontoführung der Mittel
(1) Zur Kassen- und Kontoführung alleinig berechtigt und auch verantwortlich ist Herr Michael D’Angelo, 73441 Bopfingen, als Kassenwart , der auch als Kontaktstelle für die SHG nach außen fungiert.
(2) Die Mittel der SHG setzen sich alleinig auf freiwilligen privaten Spenden bzw. Fördermitteln bzw. Drittmittel des Landes, Bundes oder einer Krankenkasse zusammen.
(3) Die Annahme von Drittmittel von großen Pharmazeutischen Industrien oder des Arbeitskreises für Jodmangel sind in der Regel verboten. Eine Ausnahmen kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 10 Mitgliedern ausnahmsweise aus besonderen Gründen genehmigt werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab dem 18.03.2009 in Kraft, bis eine Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit von mindestens 10 Mitgliedern eine Satzungsänderung veranlasst.