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Thema: Ein kleiner, aber feiner Unterschied: Leitlinien..

  1. #1
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    Antwort Ein kleiner, aber feiner Unterschied: Leitlinien..



    Hallo zusammen,

    ein bemerkenswerter Artikel heute in der Ärztezeitung u. wie man sehen kann, so was von ausgewogen.

    Darum von mir hier noch die Ergänzung, die den Patienten betrifft:
    Nun gut, Leitlinien sind also für Ärzte nicht bindend, anders ist das aber bei Richtlinien. Diese werden vom G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) erlassen und sind für Vertragsärzte verbindlich.

    Leitlinien sind für Ärzte nicht bindend

    KÖLN (juk). Über 1000 Leitlinien gibt es in Deutschland, die der medizinischen Qualitätssicherung dienen sollen. Weichen Ärzte von ihnen ab, "bedeutet das nicht automatisch, daß auch ein Behandlungsfehler vorliegt", sagte Wolfgang Frahm, Richter am Oberlandesgericht Schleswig, auf dem 6. Deutschen Medizinrechtstag. Allerdings sollten Ärzte das Abweichen begründen können.

    "Die Verteidigung der Therapiefreiheit", hieß das Thema, unter dem die Tagung von Ärzten und Rechtsanwälten stand. Dabei machte Frahm klar: Die von den Fachgremien herausgegebenen Leitlinien müssen Ärzte aus juristischer Sicht nicht ohne jedes Wenn und Aber befolgen.

    Herrschende Meinung in der Rechtsprechung sei vielmehr, daß das Abweichen von Leitlinien nicht bedeute, daß ein Arzt einen Behandlungsfehler begangen habe, so Frahm. "Das Abweichen kann nur ein Anhaltspunkt dafür sein, daß der medizinische Standard nicht eingehalten wurde", so der Medizinrechtler.

    Denn Richter müßten berücksichtigen, daß es in manchen Situationen geboten sein könne, sich nicht an die Handlungsempfehlungen zu halten. Jeder Arzt, der von Leitlinien abweiche, müsse dies aber auch begründen können. Im Prozeß sei es dann die Aufgabe des Sachverständigen zu beurteilen, ob die konkrete Therapie medizinischem Standard entsprach.

    Weil das Abweichen nur eine Indizwirkung habe, sind die meisten Richter der Ansicht, daß im Prozeß eine Umkehr der Beweislast nicht stattfindet.

    Das heißt: Nicht der Arzt muß beweisen, daß er keinen Behandlungsfehler begangen hat, sondern der Patient muß nachweisen, daß ein solcher vorliegt. Eine solche Beweislast-Umkehr sei allenfalls bei Verstößen gegen Hygiene- oder organisatorischen Leitlinien möglich.
    Quelle: Ärztezeitung

    LG von Kassandra

  2. #2
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    Standard - Ergänzung -



    Ein Schelm, wer böses dabei denkt...
    Zur Erinnerung: Leitlinien sind für Ärzte nicht bindend, anders ist das aber bei Richtlinien.
    Leitlinien: Internisten warnen vor Einschränkung der Therapiefreiheit

    WIESBADEN. Aus Leitlinien dürfen keine rechtlich bindenden Richtlinien werden. Darauf hat die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin (DGIM) auf dem Herbstsymposium ihrer korporativen Mitglieder am 3. November hingewiesen. „Leitlinien sind hilfreiche Empfehlungen für die Praxis“, betonte Prof. Dr. Werner Seeger von der Klinik II des Klinikums der Justus-Liebig-Universität Gießen. Seeger ist Vorsitzender der DGIM 2005/2006.

    Bislang entwickelten und bestimmten die jeweiligen wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften unter dem Dach ihrer Arbeitsgemeinschaft (AWMF) die Leitlinien in der Medizin – unter Mitsprache von niedergelassenen Ärzten und Patientenvertretern. Mit Gründung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) im Jahr 2004 und dessen Auftrag, evidenzbasierte Leitlinien für bestimmte Krankheitsbilder zu bewerten, zeichne sich jedoch ein „Wandel von Leitlinien hin zu Richtlinien“ ab, kritisierte Seeger.

    „Die systematische Entwicklung von Leitlinien durch die Fachgesellschaften unter Federführung der AWMF hat sich – nach gewissen Lernprozessen – in den letzten Jahren hervorragend bewährt“, betonte auch Prof. Dr. Ulrich Fölsch von der Kommission der korporativen Mitglieder der DGIM in Wiesbaden. Dabei sei es unerlässlich, Leitlinien auf ihre Wirkung, ihre Wirksamkeit und Praktikabilität in der Anwendung im Alltag und auch ihre ökonomischen Effekte hin zu prüfen, hob der Direktor der Klinik für Allgemeine Innere Medizin am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in Kiel hervor. Unabdingbar sei jedoch ebenso, dass die Fachgesellschaften die Bewertung von Leitlinien führend verantworten./hil
    Quelle: Ärzteblatt

    LG von Kassandra

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