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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Mehrbedarf bei Grundsicherung - wegen Erwerbsminderung oder Merkzeichen G?



Conny2
19.03.10, 03:46
Hallo Ihr Lieben,

ich habe ein Problem mit der Berechnung meiner Grundsicherung.

Ich beziehe EU-Rente und bin auf Grund der niedrigen Rente leider gezwungen Grundsicherung dazu zu beziehen.


Es wurde in den bisherigen Bescheiden ein

Mehrbedarf nach § 42 Nr. 3 SGB XII bzw.

§ 30 Nr. 1 SGB XII wegen Erwerbsunfähigkeit von 17 % bewilligt.


Nun habe ich folgendes auf mehreren Seiten gelesen:

Quelle: http://www.global-help.de/merkzeichen-abhaenige-nachteilsausgleiche.shtml

Zitat:
„Die wichtigsten Merkzeichen abhängigen Rechte und Nachteilsausgleiche
Merkzeichen G

Mehrbedarfserhöhung nach BSHG von 20 vom Hundert; BSHG § 23 Abs 1“


Trifft denn in meinem Falle die Mehrbedarfserhöhung nach BSHG von 20 %; BSHG § 23 Abs 1 zu, da ich auch das Merkzeichen G besitze?

Denn der Mehrbedarf nach

§ 42 Nr. 3 SGB XII bzw.

§ 30 Nr. 1 SGB XII

von 17 % (wie in meinem Bescheiden) bezieht sich doch nur auf die Erwerbsunfähigkeit, so wie ich das verstehe.


Ich habe der Grundsicherungsstelle von Anfang an, seit dem ersten Antrag auf Grundsicherung über meine Behinderungen und die Merkzeichen informiert und habe auch meinen Behindertenausweis in Kopie vorgelegt, so dass er dies in der Berechnung hätte berücksichtigen können.

Was steht mir e.M.n. zu? Oder bekäme man in meinem Falle beides?

Denn es steht geschrieben, dass der Mehrbedarf nicht den Grundregelsatz übertreffen darf, was ja nicht der Fall wäre, falls mir beides zustünde.

Ich danke euch ganz herzlich im Voraus für eure Hilfe.:)

Liebe Grüße
Conny

Conny2
20.03.10, 23:33
Weiß wirklich keiner etwas diesbezüglich.:)

LG Conny

Lucy1806
21.03.10, 00:04
Hey Conny

ich schon wieder,

Habe Dir in PN geantwortet...

Hast Du die Gesetzestexte denn im Wortlaut da?

Susi

Lucy1806
21.03.10, 00:10
Hey Conny

schau mal unter

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/BJNR302300003.html[/URL]

Conny2
21.03.10, 00:20
Hallo Lucy,

danke für deinen Link. Aber da ist nur die allgemeine Übersicht über das SGB.

Den genauen Wortlaut habe ich jetzt nicht.

Aber die beiden §§ wo man 17 % Mehrbedarf bekommt beziehen sich auf die Erwerbsminderung und

der andere §, wo man 20 % bekommt, auf das Merkzeichen G, was ich auch habe.

Habe da auch schon versucht im Net und in anderen Foren zu recherchieren und habe da aber auch nur viel Verwirrendes gefunden.

Mir ist quasi nur der Mehraufwand zur Grundsicherung mit den 17 % bewilligt worden, auf Grund meiner Erwerbsminderung (volle EU Rente).

Weiß halt nicht, ob mir der höhere Satz mit 20 % zusteht oder sogar beides.

Habe meinem Anwalt dazu auch schon ein Schreiben in den Briefkasten gelegt mit all meinen bisherigen Grundsicherungsbescheiden, gegen die er eh schon Klage bzw. Widersprüche eingelegt hat, da einiges falsch berechnet wurde.

Ich glaub, der wird nicht so schnell arbeitslos, bei dem Stoff, den er ständig von den Klienten bekommt.;)

Liebe Grüße
Conny

White_Sheep
21.03.10, 13:00
Hallo Conny

es gibt keinen Mehrbedarf für Erwerbsunfähigkeit, denn die Grundsicherung per se steht nur Menschen zu, die nicht arbeiten können. Ansonsten würdest du Leistungen des SGB II - also HartzIV bekommen.

der §30 bzw die 17% Mehrbedarf stehen bereits für dein Merkzeichen G

schau hier
http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/30.html

Abs 1 Satz 2

die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,

und durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

Der § 23 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) regelt den Mehrbedarf insofern, wenn keine andere Regelung zutrifft.
Du erhälst aber Leistungen nach dem SGB 12 (Grundsicherung) und dort ist im § 30 der Mehrbedarf in Höhe von 17 vH geregelt, was daher bei dir angewendet wird.

so würde ich es interpretieren, natürlich kann man aber immer auch Widerspruch einlegen und sich auf den §23 beziehen, du kannst ja nichts verlieren.
Ich habe auch MZ G und seinerzeit den 17% Bedarf zur GRUSI erhalten.

Sheep

Conny2
22.03.10, 00:53
Hallo Sheepi,

lieben Dank nochmals für deine Mühe.

Also scheint es erst mal richtig zu sein mit der Berechnung meines Mehrbedarfs bei Grundsicherung und Merkzeichen G.

Du schreibst, der § 23 träfe für andere Regelungen zu.

Hm, hatte vor der EU Rente mit Grundsicherung Hartz IV.

Hätte mir denn der Mehrbedarf nach § 23 denn zu dem Zeitraum des Bezuges von Hartz IV zugestanden?

Toll, es laufen zwar noch immer Widersprüche aus diesem Zeitraum, wegen anderer Dinge, wie z.B. eine zu unrecht unterstellte Bedarfsgemeinschaft etc.., aber wegen einem Mehraufwand hatte mein Anwalt in dieser Sache keinen Bezug in den Widersprüchen gemacht.

Ob er das denn ggf. noch nachträglich tun kann?

Es sind alle Widerspruchs- und Klagefristen eingehalten worden, aber das Thema Mehrbedarf wurde da halt nicht berücksichtigt.

Noch gab es keine Gerichtsverhandlungen, aber die Verfahren sind am Laufen.

Kann man denn da noch Nachträge bez. eines evtl. Mehrbedarfs vornehmen (für die Zeit von Hartz IV)?

Sorry, wenn ich frage. Aber du scheinst ja in diesem Thema involviert zu sein.:)

Lieben Dank nochmals für deine Hilfe.

Diese Dinge können einem schon ganz schön mitnehmen und die ellenlange "Gedult" der Ämter.

Liebe Grüße Conny


Hallo Conny

es gibt keinen Mehrbedarf für Erwerbsunfähigkeit, denn die Grundsicherung per se steht nur Menschen zu, die nicht arbeiten können. Ansonsten würdest du Leistungen des SGB II - also HartzIV bekommen.

der §30 bzw die 17% Mehrbedarf stehen bereits für dein Merkzeichen G

schau hier
http://dejure.org/gesetze/SGB_XII/30.html

Abs 1 Satz 2


Der § 23 BSHG (Bundessozialhilfegesetz) regelt den Mehrbedarf insofern, wenn keine andere Regelung zutrifft.
Du erhälst aber Leistungen nach dem SGB 12 (Grundsicherung) und dort ist im § 30 der Mehrbedarf in Höhe von 17 vH geregelt, was daher bei dir angewendet wird.

so würde ich es interpretieren, natürlich kann man aber immer auch Widerspruch einlegen und sich auf den §23 beziehen, du kannst ja nichts verlieren.
Ich habe auch MZ G und seinerzeit den 17% Bedarf zur GRUSI erhalten.

Sheep

White_Sheep
22.03.10, 18:44
also generell ist es nicht gestattet verbindliche Rechtsauskünfte zu geben (wenn man kein Jurist ist).
Daher siehe meine Äusserungen bitte als meine persönliche Meinung ;)
Das nur vorab.

so lange Verfahren nicht abgeschlossen sind bzw noch offen stehen, sehe ich keine Hinderung, da noch etwas nachzuschieben.
Die Frage ist, ob du das als Widerspruch machst oder ob du - mit deinem Anwalt - in Bezug Mehrbedarf zu HartzIV Zeiten nicht eher einen Antrag auf Nachprüfung (deiner Leistungsberechnung) stellen könntest. Frag ihn da mal nach.

Der § 23 steht ja im Bundessozialhilfegesetz was allgemeine Ansprüche regelt - sofern nichts anderes geregelt ist.

Im SGB2 sind im §21 die Mehrbedarfe geregelt
http://dejure.org/gesetze/SGB_II/21.html
schau im Absatz 4....
demnach hättest du im Leistungsbezug nach SBG 2 auch Leistungen nach SGB IX oder Eingliederungshilfen nach SGB XII beziehen müssen, um einen Mehrbedarf geltend machen zu können. Hast du diese Leistungen in der Zeit zstl bezogen ???
Ich fürchte, dass dieser Absatz mit der Mehrbedarfsregelung den §23 aushebelt, weil eben "etwas anderes geregelt" steht.

Ja, ich war selbst mal in diesen Kram involviert - sowohl beruflich als auch privat - daher weiß ich auch, wie konfus das manchmal alles ist :redface:

Sheep

Conny2
22.03.10, 19:33
Hallo Sheepi,

lieben Dank nochmals für deine Antwort.

Ist klar, dass das unverbindlich ist, aber dennoch kann es einem enorm weiter helfen.:)

Blöd, dass nun ca. 3 ähnliche Threads gleichzeitig laufen.

Habe dir in den anderen gerade für deine Infos gedankt und geantwortet und noch mal wegen diesem Thema hier nachgefragt, was sich ja nun geklärt hat.

Also meines Wissens ist in den Alg II Bescheiden, nix mit Mehrbedarf berechnet worden.

Lediglich während einer Weiterbildungsmaßnahme ist bei mir oder auch bei meinem Freund, der nicht behindert ist, aber wegen Erkrankung auch in der Rehaabt. der Arge geführt wird, ein Mehrbedarf bewilligt worden.

Aber ansonsten nie.

Zitat:
so lange Verfahren nicht abgeschlossen sind bzw noch offen stehen, sehe ich keine Hinderung, da noch etwas nachzuschieben.
Die Frage ist, ob du das als Widerspruch machst oder ob du - mit deinem Anwalt - in Bezug Mehrbedarf zu HartzIV Zeiten nicht eher einen Antrag auf Nachprüfung (deiner Leistungsberechnung) stellen könntest. Frag ihn da mal nach.

Also gibt es doch noch Hoffnung. :)
Lieben Dank für deine Erläuterung.

Ich werde es auf jedem Fall beim Termin nächste Wo beim Anwalt ansprechen.

Hoffentlich vergesse ich nix in den Notizen, die ich mitnehme, aufzuschreiben.;)

dir alles Gute und liebe Grüße
Conny